AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BKS Energy GmbH (BKS)


1. Anerkennung der Geschäftsbedingungen
1.1. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. AGB’s, insbesondere Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, soweit sie den AGB’s von BKS (Lieferant) entgegenstehen.
1.2. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.
1.3. Die AGB’s gelten als zwischen den Vertragsparteien vereinbart, soweit nicht unverzüglich von einer Vertragspartei schriftlich widersprochen wird. Dies gilt gleichfalls für Änderungen oder Neufassungen der Geschäftsbedingungen.
1.4. Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.


2. Angebote
2.1. Sofern nicht für die Annahme des Angebotes eine Frist angegeben ist, sind die Angebote des Lieferanten (BKS) stets freibleibend bis zur Auftragsbestätigung.
2.2 Auf Wunsch erbrachte Vorleistungen werden auch im Falle einer Rückabwicklung des Vertrages dem Besteller durch den Lieferanten in Rechnung gestellt.

3. Preise
3.1. Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise des Lieferanten. Anderweitige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
3.2. Alle Preise verstehen sich „ab Werk“ zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackung, Mautabgaben und produktbezogene Sonderabgaben, wie Altölabgabe, GGVSEB-Zuschlägen und Transportkostenanteil, soweit nicht anderweitige Angaben enthalten sind.

4. Zahlungen
4.1. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Rechnungsstellung fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers 10 Tage nach dem Fälligkeitstag (ab Datum der Rechnungslegung) in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf ausdrücklich einer schriftlichen Vereinbarung. Bei Zahlung durch Überweisung, Scheck oder im sonstigen Verrechnungsverkehr gilt der Tag der Gutschrift auf dem Konto als Zahlungseingang. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsbeträge verwendet.
4.2. Werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen (Zahlungsverzug, Einstellung der Zahlungen, Nichteinlösung von Schecks) so wird die gesamte noch offene Restschuld/ Forderung zur sofortigen Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Der Lieferant kann Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
4.3. Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten und (revolvierend) zu verkaufen.
4.4. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers, unabhängig aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

5. Lieferung, Versand, Transport
5.1. Die Vereinbarung von Lieferterminen oder Lieferfristen bedarf der Schriftform. Sofern nicht vertraglich anders vereinbart, gelten die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen als unverbindlich.
5.2. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht vom Lieferanten zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
5.3. Der Lieferant ist zu Teilleistungen und Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse.
5.4. Die Wahl des Lieferlagers sowie die Versandart, den Spediteur und/ oder Frachtführer bestimmt ausschließlich BKS. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.
5.5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder der zufälligen Verschlechterung der Sache gehen mit der Übergabe an den Kunden, dessen Fahrpersonal, Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über, spätestens jedoch bei Verlassen der Lieferstelle geht die Gefahr auf den Besteller über. Die Gefahr des Transports trägt der Besteller. Bei Lieferungen in Tankwagen oder Kesselwagen wird keine Haftung für die Einhaltung von bestimmten Eingangstemperaturen übernommen.
5.6. Gerät der Besteller mit dem Abruf der Abnahme, Abnahme selber, Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so ist der Lieferant nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt:
a) hinsichtlich der nicht abgenommenen Menge vom Vertrag zurückzutreten oder
b) die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers bei sich oder einem Dritten einzulagern (vorbehaltlich des Nachweises, dass kein Schaden entstanden ist). Die Lagerkosten betragen 0,5% des sich auf die nicht abgenommenen Mengen belaufenden Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerung, insgesamt jedoch höchstens 5% des Rechnungswertes der betroffenen Lieferung und Leistung.
5.7 Bei Lieferungen in Tankwagen, Kesselwagen oder anderweitigen Behältnissen des Bestellers übernimmt BKS keine Haftung. Insbesondere ist BKS nicht verpflichtet eine Prüfung auf Eignung, Sauberkeit und Fassungsvermögen vorzunehmen.

6. Lieferfristen und -termine
6.1. Die Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen oder der Beginn von Lieferfristen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, wie Abklärung aller technischen Fragen durch den Besteller, voraus. Bis zur vollständigen Abklärung ist BKS nicht zur Lieferung verpflichtet.
6.2. Beruht der Lieferverzug auf einer durch BKS zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, so haftet BKS nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Verschulden von Erfüllungsgehilfen oder Vertretern von BKS ist BKS zuzurechnen. BKS haftet jedoch nur für vorhersehbare und typischerweise eintretende Schäden, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
6.3. Bei Lieferverzug durch BKS haftet BKS für jede abgeschlossene Woche des Verzugs maximal bis zu einem Betrag in Höhe von 2% des Lieferwertes. Die
Haftung wird jedoch unabhängig von der Dauer des Verzuges auf insgesamt maximal 6% des Lieferwertes beschränkt.

7. Liefermenge, Lieferhindernisse
7.1. Bei Lieferung in Kesselwagen oder sonstigen Behältern ist das durch Wiegen am Abgangslager von BKS oder dem von BKS Beauftragten festgestellte Gewicht oder Volumen maßgebend für die Mengenfeststellung.
7.2. Bei Lieferung in Tankwagen ist das Gewicht/ Volumen am Empfangsort maßgebend, dass mittels geeichter Messvorrichtung durch BKS festgestellt wird.
7.3. Höhere Gewalt oder sonstige außergewöhnliche Umstände, wie Arbeitskampf, Verkehrsstörungen, Handels- und energiepolitische Veränderungen befreien BKS für die Dauer der Auswirkung von der Lieferpflicht. Führen diese Umstände zur dauerhaften Unmöglichkeit der Lieferung, ist BKS dauerhaft von der Leistungspflicht frei.
7.4. Reicht die Ware nicht zur Versorgung aller Kunden, ist BKS berechtigt nach eigenem Ermessen die Lieferung einzuschränken, zuzuteilen oder einzustellen.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
8.2. Verarbeitung oder Umbildung durch den Besteller erfolgen stets für den Lieferanten, jedoch ohne Verpflichtung hierzu. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf den Lieferanten über geht. Der Besteller hat das (Mit-)Eigentum unentgeltlich zu verwahren.
8.3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder (Mit-)Eigentums tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferanten ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Lieferanten abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
8.4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des (Mit-)Eigentums ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Besteller erfolgt. Der Besteller hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
8.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
8.6. BKS ermächtigen den Besteller widerruflich, die an BKS abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung ist jederzeit widerruflich, wenn der Besteller seinen bestehenden Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich Forderungen aus dieser oder früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, ist die BKS zum Widerruf der Einzugsermächtigung berechtigt.
8.7. Die erteilte Einzugsermächtigung berechtigt den Besteller grundsätzlich nicht zur weiteren Abtretung der Forderung an Dritte. Allerdings ist dem Besteller die Abtretung im Wege des echten Factorings unter der kumulativen Erfüllung folgender Voraussetzungen gestattet:
a) unverzügliche Bekanntgabe der Factoring - Bank
b) unverzügliche Bekanntgabe der bei der Factoring – Bank unterhaltenen Konten des Bestellers
c) der Factoring - Erlös übersteigt den Wert der gesicherten Forderung.

9. Gewährleistung
9.1. Liegen bei Erhalt der Lieferung Schäden vor, so hat der Besteller die Lieferung spätestens am folgenden Werktag nach Empfang der Ware auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dabei entdeckte Mängel oder Abweichungen von Lieferschein/ Rechnung sind dem Lieferanten innerhalb von drei Tagen anzuzeigen. Die Lieferung gilt als genehmigt, soweit der Besteller die Anzeigefrist versäumt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar.
9.2. Der Lieferant leistet für Mängel der Ware nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache.
9.3. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.
9.4. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben. Im Übrigen gilt § 377 HGB entsprechend.
9.5. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr ab Gefahrübergang.

10. Schlussbestimmungen
10.1. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentliches Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Amtsgericht Rudolstadt/ Landgericht Gera. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, beim Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
10.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.
10.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam